Risikolebens­versicherung kündigen: Das sollten Sie wissen!

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Sie haben eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und haben nun doch festgestellt, dass diese nicht das Richtige für Sie ist? Inwieweit es ratsam ist, Ihre Risikolebensversicherung zu kündigen, oder ob es auch noch andere Optionen für Sie gibt, verrät Ihnen diese Ratgeber. Hier erfahren Sie alles Nötige in Bezug auf die Risikolebensversicherung und deren Kündigungsmöglichkeiten.

Was ist eine Risikolebens­versicherung (RLV)?

Eine Risikolebensversicherung zu kündigen, sollte keine leichtfertige Entscheidung sein, denn damit entfällt der Hinterbliebenenschutz.
Eine Risikolebensversicherung zu kündigen, sollte keine leichtfertige Entscheidung sein, denn damit entfällt der Hinterbliebenenschutz.

Eine Risikolebensversicherung versichert gewissermaßen Risiken, die mit der eigenen Person zu tun haben. In Bezug darauf ergeben sich unterschiedliche Versicherungsfälle.

In der Regel dient eine Risikolebensversicherung als Schutz für Hinterbliebene. Das können Familienmitglieder oder aber auch Geschäftspartner sein, die Sie in Ihrem Todesfall finanziell absichern möchten.

In der Regel wird diese Versicherungsart daher auch Hinterbliebenenschutz genannt. Ein weiterer häufig genutzter Versicherungsfall ist die Berufsunfähigkeit. Tritt der Versicherungsfall ein, zahlt der Lebensversicherer die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme an den gewählten Bezugsberechtigten aus. Im Allgemeinen ist die Risikolebensversicherung bezüglich ihrer Raten, im Vergleich zu anderen Arten von Lebensversicherungen, eine der günstigeren Versicherungen.

In manchen Fällen dient die Risikolebensversicherung auch der Tilgung von Restschulden, die durch ein Darlehen entstanden sind. Jedoch sollten Sie bei einer Risikolebensversicherung in jedem Fall bedenken, dass Sie selbst als Versicherungsnehmer keine finanziellen Vorteile bei dieser Versicherung haben. Eine Risikolebensversicherung dient ausschließlich der Absicherung von Hinterbliebenen in Ihrem Todesfall. Läuft die vereinbarte Dauer der Risikolebensversicherung ab, ohne dass der Versicherungsfall eingetreten ist, erhalten Sie allerdings keine Auszahlung einer Versicherungssumme.

Kündigung der Risikolebens­versicherung: Was ist zu beachten?

Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie Ihre Risikolebensversicherung vorzeitig kündigen.
Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie Ihre Risikolebensversicherung vorzeitig kündigen.

Möchten Sie Ihre Risikolebensversicherung kündigen, stellt dies im Allgemeinen kein Problem dar. Hierbei dürfen Sie nur nicht vergessen, die jeweilige Kündigungsfrist Ihrer Risikolebensversicherung einzuhalten. In der Regel beträgt diese einen Monat. Als Konsequenz haben Sie dann allerdings keine Absicherung in Ihrem Todesfall mehr. Die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherung ist jedem Versicherungsnehmer gesetzlich zugesichert.

Der § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers in Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beweist dieses Recht eines jeden Versicherungsnehmers in schriftlicher Form und legt dafür die folgenden spezifischen Kriterien fest:

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.

Beachten Sie bei der Kündigung Ihrer Versicherung, dass Ihnen danach für die Risikolebensversicherung kein Rückkaufswert zusteht, wie es bei anderen Arten von Lebensversicherungen der Fall ist – zum Beispiel bei der Kapitallebensversicherung. So etwas wie ein Rückkaufswert einer Risikolebensversicherung existiert also nicht.

Bedenken Sie vor Ihrer Kündigung, dass damit der Rückkaufswert der Risikolebensversicherung entfällt.
Bedenken Sie vor Ihrer Kündigung, dass damit der Rückkaufswert der Risikolebensversicherung entfällt.

Möglich ist eine Kündigung der Risikolebensversicherung also schon, aber ob sie sich wirklich lohnt, ist immer eine persönliche Ermessensfrage. Ihre Risikolebensversicherung vorzeitig zu kündigen geht dementsprechend immer einher mit dem Verlust der Versicherungssumme.

Sie brauchen ab dem Zeitpunkt der Kündigung lediglich die Beiträge nicht mehr zahlen. Damit ist die Kündigung Ihrer Risikolebensversicherung abgeschlossen.

Überlegen Sie deshalb immer, ob es sich für Sie lohnt, Ihre Risikolebensversicherung wirklich zu kündigen. Solch eine Entscheidung sollte niemals ohne eine reifliche Überlegung und ohne Erwägung der Vor-und Nachteile erfolgen. Der wichtigste Faktor, welcher in dieser Entscheidungsfindung eine große Rolle spielt, ist der, dass nun die Familie oder andere Hinterbliebene nicht mehr finanziell abgesichert sind, falls Ihnen in der Zukunft etwas zustoßen sollte.

Gründe für die Kündigung einer Risikolebens­versicherung

Sollten Sie Ihre Risikolebensversicherung kündigen wollen, weil Sie sich die Beiträge nicht mehr leisten können, dann ist dies in der Regel leider auch Ihre einzige Option. Die Versicherungssumme und die damit verbundenen Versicherungsprämien können nachträglich nämlich nicht mehr gesenkt werden. Leidglich eine Erhöhung der Versicherungssumme ist im Nachhinein möglich.

Das Versicherungsvertragsgesetz, welches deutschlandweite Gültigkeit besitzt, sagt über die Änderung der Versicherungsprämien und- summe im § 163 Prämien-und Leistungsänderung Folgendes aus:

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat. Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Ist die Entscheidung auf eine Kündigung gefallen, sollten Sie auf jeden Fall die Kündigungsfrist Ihrer Risikolebensversicherung einhalten.
Ist die Entscheidung auf eine Kündigung gefallen, sollten Sie auf jeden Fall die Kündigungsfrist Ihrer Risikolebensversicherung einhalten.

Dieser Paragraph zeigt vor allem auf, dass auch der Anbieter der Versicherung, der die Lebensversicherung anbietet, dazu berechtigt ist, die Höhe der Beiträge und der Versicherungssumme unter bestimmten Bedingungen zu ändern. Dies ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Der Versicherer muss gute Gründe dafür vorweisen können.

Stellt sich beispielsweise heraus, dass fehlerhafte Berechnungen zu der Bestimmung von falschen Beiträgen geführt haben, ist eine Änderung dieser nachträglich nicht möglich. Kommt es doch einmal dazu, dass die Prämien hochgestuft werden, dann können Sie als Inhaber der Versicherung immer noch Ihr Recht wirksam machen, dass Sie keine höheren Beiträge einzahlen, sondern im Gegensatz die Versicherungssumme reduziert wird.

Ferner spielen natürlich bei vielen Versicherungsnehmern auch die Steuern eine Rolle, wenn es um den Aspekt der Kündigung geht. Besonders die Erbschaftssteuer kann in der Lebensversicherung zu einem Ärgernis werden. Steuerfrei in Bezug auf die Erbschaftssteuer sind nämlich nur Versicherungssummen, wenn der Versicherte auch die Versicherungsprämien zahlt und gleichzeitig als Bezugsberechtigter bei Eintreten des Versicherungsfalls im Lebensversicherungs­vertrag vermerkt ist.

Das klingt erst einmal komisch, ist auf gewisse Weise aber kein Hindernis. Möchten Sie zum Beispiel Ihre Ehefrau finanziell mit der Risikolebensversicherung absichern, dann sollten nicht Sie Ihren Todesfall versichern, sondern Ihr Ehepartner. Somit hätte dieser alle drei Anforderungen erfüllt, die gegeben sein müssen, wenn die Versicherungssumme erbsteuerfrei sein soll. Eheleute können auf diese Weise eine gegenseitige Vorsorge für sich treffen.

Spielen weitere Gründe für den Wunsch nach einer Kündigung der Risikolebensversicherung eine Rolle, dann sollten Sie diese ebenso ehrlich abwägen und für sich entscheiden, ob eine Fortführung dieser Lebensversicherungsform sinnvoll für Sie ist oder nicht.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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